1. Allgemeines
Das Mietobjekt darf ausschliesslich für das Verbringen privater Ferien genutzt werden. Jegliche ge-werb¬liche oder anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner bestätigt mit seiner Buchung, dass er gemäss dem Recht seines Wohnsitzortes/-Landes handlungsfähig (aber mindestens 18-jährig) ist und rechtsgültig Verträge abschliessen kann.
Anzahlung, Restzahlung und ein allfälliges Depot werden im Vertrag festgehalten.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen dem Kunden (nach-stehend Vertragspartner) und der Archipex GmbH, Hauptstrasse 22a, CH-2562 Port, Tel. +41 (0)33 550 11 50 (nachstehend Ferienlizenz®) abgeschlossenen Vertrages.
2. Reservation und Vertragsabschluss
Mit der mündlichen, schriftlichen (inkl. E-Mail) und elektronischen (inkl. Internet) Reservation schliesst der Vertragspartner einen Vertrag mit Ferienlizenz® ab. Von jenem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflich¬ten aus dem Vertrag (Reservationsbestätigung) sowie die vorliegenden Vertragsbedingun-gen für den Vertragspartner und Ferienlizenz® wirksam. Der Vertragspartner erhält von Ferienlizenz® eine Reser¬va¬tionsbestätigung. Der Eingang der Buchung wird von Ferienlizenz® auf elektronischem Weg bestätigt. Auf Wunsch erfolgt die Bestätigung auf postalischem Weg.
Weicht die Reservationsbestätigung von der Prospektbeschreibung ab, so anerkennt der Vertrags-partner mit der Anzahlung den Vertragsabschluss aufgrund der Reservationsbestätigung.
Erfolgt bei einer Buchung die 61 und mehr Tage vor Ferienantritt liegt innerhalb von 10 Tagen seit Ein-gang der Reservierung keine Anzahlung über 50% des Rechnungsbetrages so kann Ferienlizenz® über das reservierte Objekt frei verfügen. Bei einer Buchung unter 60 Tagen vor Ferienantritt ist die Woh¬nung direkt im Buchungsvorgang online zu bezahlen.
Sonderwünsche des Vertragspartners darf die Buchungsstelle nur als unverbindlichen Wunsch ent¬ge-gennehmen. Auf die Erfüllung besteht kein Rechtsanspruch, es sei denn, Ferienlizenz® habe dies aus-drücklich und schriftlich bestätigt
3. Leistungen und Preise
3.1. Allgemein
Die Miete der Ferienwohnung umfasst die Nebenkosten, Internetzugang und 1 Parkplatz pro Ferien-wohnung. Dazu verrechnet wird die Endreinigung, Wäsche (Bett-, Frottier- und Küchenwäsche), Kur-taxen, Beherbergungsabgabe und ges. MwSt.
Bei einer Buchung über 7 Nächten wird ein Wäschewechsel (Frottierwäsche) aufgerechnet. Der Wechsel erfolgt automatisch durch das Housekeeping nach 7 Nächten oder einem Vielfachen davon während den üblichen Check-in und Chek-out Zeiten.
3.1.1 Buchungen in der Hochsaison oder über Weihnachten und Neujahr
In der Hochsaison und über Weihnachten und Neujahr können die Ferienwohnungen ausschliesslich für eine Woche oder ein Mehrfaches davon und mit Anreise und Abreise am Samstag gebucht werden.
3.1.2 Buchungen Zwischen- und Nebensaison
In der Zwischen- und Nebensaison können die Ferienwohnungen ab 2 Nächten gebucht werden, der Anreisetag kann dabei frei gewählt werden. Buchungen unter 7 Nächten gelten als Kurzaufenthalt und es fällt ein Kurzaufenthaltsaufschlag von CHF 100.-- an.
3.1.3 Gültigkeit publizierter Preise und Aktionen
Die publizierten Preise gelten bis zur Neuausgabe von Katalogen, Preislisten, Publikationen oder bis zum Update der Website. Vorbehalten Absatz 3.5 Preisänderungen sind die jeweils bei der Buchung gültigen Preise massgebend.
Gibt es in einem Haus mehrere gleichwertige Wohnungen mit gleicher Zimmer- und Personenanzahl sowie gleichen Preisen, ist in Katalogen/Preislisten möglicherweise jeweils nur eine Wohnung dieses Typs aufgeführt. Spezial-Aktionen sind nicht immer auf allen Wohnungen des gleichen Typs gültig.
3.1.4 Zusatzleistungen
Zusatzleistungen welche direkt mit der Buchung gebucht werden sind in der Rechnung ausgewiesen und verstehen sich als Teil des Rechnungspreises.
Sind die Zusatzleistungen explizit als vor Ort buchbar ausgewiesen sind diese auch vor Ort zu bezahlen.
3.2. Verantwortung Nutzung Infrastrukturen Umgebung / Ferienort
Die auf der Webseite, im Prospekt, auf der Buchungsbestätigung und in den z.V. gestellten Unterlagen genannten Infrastrukturbetriebe (Bergbahnen, ÖV und andere Transportmittel, Läden, Restaurants, Sport-Anlagen, öffentlichen Plätze etc.) sind nicht Bestandteile der Leistungspflichten von Ferienli-zenz®. Diese Betriebe entscheiden in eigener Verantwortung über Angebote, Betriebszeiten usw. und Gleiches gilt für die öffentlichen und privaten Versorgungsbetriebe (wie Wasser- und Elektrizitätswer-ke etc.). Auch Angaben über Klimaverhältnisse stellen keine Zusicherung dar. Ferienlizenz® bleibt unberührt von Aufklä¬rungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten. Für Natur- und andere Gefahren ist auf die Information der Be¬hörden und Informationsstellen vor Ort zu achten.
3.3 Zahlung und Fristen
Der Rechnungspreis für das gebuchte Mietobjekt - inkl. Reinigung, Wäsche, Kurtaxen und allfälliger Zu¬satzleistungen - ist vor Antritt der Reise zu begleichen und zwar wie folgt: 50% des Rechnungsbe-trages als Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Buchung, der Restbetrag muss spätestens 45 Tage vor Ferienantritt/Mietbeginn an Ferienlizenz® bezahlt, resp. überwiesen sein.
Bei kurzfristigen Reservationen (weniger als 60 Tage vor Ferienantritt/Mietbeginn) ist der gesamte Rech¬nungsbetrag sofort bei der Buchung fällig und an Ferienlizenz® zu überweisen.
Bei nicht fristgerechter Zahlung (Anzahlung, Restbetrag resp. gesamter Rechnungsbetrag bei kurzfristigen Buchungen) kann Ferienlizenz® die Leistungen verweigern.
3.4 Annullationskosten
Bei einem Rücktritt durch den Vertragspartner ist Ferienlizenz® berechtigt zur Verrechnung folgender Annullationsgebühren:
- bis 60 Tage vor Mietbeginn: 10 % des Mietpreises werden verrechnet;
- 59 - 45 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises werden verrechnet;
- 44 – 1 Tage vor Mietbeginn und am Anreisetag: der gesamte Rechnungsbetrag ist geschuldet.
Wird das Objekt nicht oder verspätet übernommen, bleibt der gesamte Rechnungsbetrag geschuldet.
Massgebend für die Berechnung der Annullationsgebühr ist das Eintreffen der Mitteilung (Annullation) bei Ferienlizenz® zu den normalen Bürozeiten zwischen 09.00 und 17.00 Uhr. Beim Eintreffen an Sams¬tagen, Sonn- und Feiertagen gilt der nächste Werktag. Massgebend ist die Feiertagsregelung und Zeit¬zone am Sitz von Ferienlizenz®. Die Regelung gilt auch für Mitteilungen per E-Mail, SMS, In-ternet, Fax usw. oder auf den Telefonbeantworter.
3.5 Bearbeitungsgebühr
Bei Änderungen der Buchung gemäss Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2 oder bei generellen Änderungen von Leistungen, Buchungsdatum, Wohnungswahl, Aufenthaltsdauer, Personen oder Ähnlichem erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.—pro Auftrag.
3.6 Preisänderungen
Die Objektbeschreibungen und Preiskalkulationen werden mit Sorgfalt vorgenommen. Dennoch kann Ferienlizenz® Leistungs- und/oder Preisänderungen nicht gänzlich ausschliessen. Diese werden dem Ver¬tragspartner bei der Buchung, spätestens aber in der Reservationsbestätigung mitgeteilt. Gültig-keit haben stets die Angaben auf der Reservationsbestätigung.
Vorbehalten bleiben ausdrücklich Preiserhöhungen bis 22 Tage vor Mietbeginn aus folgenden Grün-den: Erhöhung oder Einführung von Abgaben und Steuern auf bestimmten Leistungen, Änderungen der Wech¬selkurse nach Vertragsabschluss.
Sollte eine Preiserhöhung mehr als 10% betragen, stehen Ihnen die Rechte zu nach Art. 3.6 Abs. 1.
3.7 Leistungsänderung, Ersatzmiete und Auflösung des Vertrages durch Ferienlizenz
Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss sind unwahrscheinlich, können aber nicht gänzlich aus-ge¬schlossen werden. Handelt es sich um eine erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunk-tes so hat der Vertragspartner das Recht innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung kosten-los vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Zahlungen werden von Ferienlizenz® umgehend rück-vergü¬tet.
Ferienlizenz® ist berechtigt, den Vertrag vor oder während der Mietdauer aufzuheben, wenn höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, Naturgewalt usw.), behördliche Massnahmen sowie nicht vorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände oder Ereignisse die Übergabe des Mietobjekts verunmöglichen, die Mieter oder das Objekt gefährden oder die Leistungserbringung dermassen beeinträchtigen, dass der Vertragsvollzug nicht mehr zumutbar ist.
Ferienlizenz® ist in diesen Fällen berechtigt, nicht aber verpflichtet, dem Vertragspartner ein gleich-werti¬ges Ersatzobjekt anzubieten unter Ausschluss von Ersatzforderungen.
Kann die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht werden, wird ein bereits bezahlter Be-trag oder der entsprechende Anteil für die nicht erbrachten Leistungen rückvergütet unter Ausschluss weiterer Ansprüche.
Ferienlizenz® ist in keinem der unter Ziffer 3.6 erwähnten Fälle schadenersatzpflichtig.
4. An- und Abreise; Verkürzung oder Verlängerung des Aufenthaltes
Nach vollständiger Schlusszahlung und frühestens vier Wochen vor Anreise, erhält der Vertrags-partner von Ferienlizenz® die Schlüsselkarte und die Unterlagen zugestellt, die ihn als berechtigten Mieter für das gebuchte Mietobjekt ausweisen.
Die Wohnung steht am Anreisetag ab 15:00 Uhr zu Verfügung.
Die Abreise hat bis spätestens um 10:00 Uhr zu erfolgen. Nach 10:00 Uhr funktioniert die Schlüssel-karte nicht mehr und der Zutritt zur Wohnung ist nicht mehr gewährleistet! – Ausnahmen können nicht garantiert werden. Sie sind frühzeitig direkt mit Ferienlizenz® zu vereinbaren.
Kann der Vertragspartner das Objekt erst verspätet übernehmen, z.B. infolge erhöhtem Verkehrsauf-kom¬men, Streiks usw. oder aus persönlichen Gründen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Glei-ches gilt, wenn das Objekt vorzeitig verlassen wird.
Wird eine Verlängerung des Aufenthaltes gewünscht, ist diese frühzeitig mit Ferienlizenz® abzuklären (Ver¬fügbarkeit etc.) und bei Bestätigung sofort zahlbar, inkl. Taxen und Bearbeitungsgebühr gemäss Art. 3.5 etc.
5. Belegung
Das Mietobjekt darf nur mit der vorgesehenen und bei der Buchung vereinbarten Anzahl Personen be-legt werden (Kinder und Kleinkinder inbegriffen).
Nachmeldungen sind gegen Bestätigung und bei sofortiger Bezahlung der zusätzlichen Kosten (Mie-te/Wäsche/Taxen etc.) möglich, sofern die Wohnung für eine höhere Belegung zulässig ist. Ein ent-sprechender Bearbeitungsaufwand wird gemäss Art. 3.5 in Rechnung gestellt.
Jede unautorisierte Überbelegung berechtigt Ferienlizenz® zur Nachfakturierung der zusätzlichen Kos-ten und Taxen und dem Erheben einer Bearbeitungsgebühr von CHF 100.--. Verweis der Perso¬nen welche die maximal zulässige Belegungsanzahl gemäss Wohnungsbeschreib überschreiten.
Ferienlizenz® ist berechtigt vom Vertragspartner Pass/Identitätskarte zur Überprüfung der Identität zu ver¬langen. Personen die im Buchungsvorgang nicht namentlich aufgeführt sind dürfen weggewiesen werden. Der Mietpreis bleibt in vollem Umfang geschuldet.
6. Weitere Pflichten des Mieters
6.1 Depot
Ferienlizenz® kann ein Depot verlangen. Dieses wird im Vertrag oder auf der Rechnung aufgeführt und dient zur Deckung unter anderem von Neben- und (Nach-)Reinigungskosten sowie Schäden resp. Schadenersatzforderungen usw.
Über das Depot wird bei Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet. Ist in diesem Zeitpunkt der durch das Depot zu deckendem Betrag noch nicht bestimmbar oder weigert sich der Vertragspartner diesen zu bezahlen, darf Ferienlizenz® das Depot oder einen Teil davon zurückbehalten. In diesem Falle wird Ferienlizenz®, sobald die Höhe des Betrages definitiv bestimmt ist, dem Vertragspartner eine Ab¬rechnung erstellen und einen allfälligen Saldo zu Gunsten des Vertragspartners diesem ausbe-zahlen, wobei die Kosten der Überweisung zu Lasten des Vertragspartners gehen. Ein Saldo zu Guns-ten von Ferienlizenz® ist innert 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnung zu bezahlen (die Überweisungs-kosten inkl. Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners). Die Forderung von Ferienlizenz® ist nicht auf die Höhe des Depots beschränkt.
6.2 Sorgfaltspflicht , Hausordnung und Haustiere
Das Mietobjekt ist sorgfältig zu gebrauchen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, besorgt dafür zu sein, dass seine Mitbewohner, inkl. Gäste, den Verpflichtungen des Vertrages nachkommen. Die loka-len Haus¬regeln sind gültig, insbesondere muss Rücksicht (Lärm, Verhalten) auf Nachbarn genommen werden.
Ferienlizenz® behält sich in dringenden Fällen das Recht vor, Wohnungen auch ohne Voranmeldung zu betreten.
6.3 Schlüsselkarten
Die Schlüssel sind programmierte Schlüsselkarten. Sie sind mit Sorgfalt zu behandeln und bleiben Ei-gentum von Ferienlizenz®. Bei Verlust haftet der Vertragspartner bis zur Höhe der Wiederbeschaf-fungs¬kosten.
6.4 Nichtraucherwohnung
Speziell ist zur Kenntnis zu nehmen, dass alle Wohnungen rauchfrei sind. Somit ist das Rauchen in allen Wohnungen und innerhalb des Gebäudes verboten.
6.5 Haustiere
Haustiere dürfen nur in Wohnungen gehalten werden, bei denen dies ausdrücklich vermerkt ist und müs¬sen zwingend in der Buchung vermerkt werden da dies zusätzlichen Reinigungsaufwand bringt. Tierhalter (Vertragspartner sowie Mitbewohner und Gäste), haften für alle durch ihr Tier am Mietob-jekt, dessen Einrichtung sowie Umgebung entstandenen Schäden und Verunreinigungen.
Nicht explizit für Haustiere frei gegebene Wohnungen gelten als Allergiker freundlich, weshalb Haus-tiere dort ausdrücklich verboten sind. – Zudem gelten als erlaubte Haustiere ausschliesslich Hunde und Kat¬zen. Pro Wohnung beschränkt sich die Erlaubnis auf max. 2 Haustiere. – Sonderregelungen sind vor Buchungsabschluss mit Ferienlizenz® zu vereinbaren und bedürfen der schriftlichen Einwilli-gung.
Bei Verstoss gegen vorgängig erwähnte Regelungen wird daraus entstehender Aufwand dem Ver-trags¬partner in Rechnung gestellt.
6.6 Rückgabe und Endreinigung
In der Endreinigung inbegriffene Leistungen sind: Putzen von Arbeits- und Abstellflächen in Küche und Wohnräumen; Reinigen von Toiletten, Nasszellen, Böden, Treppen und Handläufe sowie das Ent¬fernen der Schmutzwäsche.
NICHT inbegriffen sind: Das Reinigen von benutztem Geschirr, Besteck, Töpfen und Pfannen; die Rei-nigung gebrauchter Küchengeräte wie Kochfeld, Kühlschrank, Backofen, Mikrowelle, Geschirr¬spüler, Kaffeemaschinen etc. sowie das Entsorgen von Nahrungsmitteln, Hauskehricht oder Sammel¬gut (Pet, Glas, Papier, Alu etc.).
Es ist Aufgabe des Mieters, Schränke und Kühlschrank zu leeren und auszuwischen und benutzte Geräte nach Gebrauch zu reinigen (Geschirrspüler ist leer und von Rückständen wie Speisereste etc. befreit zu hinterlassen).
Die Entsorgung des Hauskehrichts (inkl. Glas, Pet, Zeitungen und Büchsen/Alu) ist Sache des Ver-trags¬partners und soll an den von der Feriengemeinde vorgesehenen Stellen erfolgen. Wo ortsüblich hat dies mit Entsorgungs-Vignetten zu erfolgen.
Möbel und Kücheninventar gehören in die angestammte Wohnung und sollen weder umgestellt noch in andere Wohnungen gebracht werden. Muss aus zwingenden Gründen Geschirr/Besteck/Gläser in einer mitgemieteten Wohnung genutzt werden, ist es nach Gebrauch wieder zurückzustellen damit der nachfolgende Gast eine voll ausgestattete Wohnung antrifft.
6.7 Nachverrechnung von Zusatzaufwänden - Mehraufwand Reinigungspersonal
Zusatzaufwände wie Reinigungsarbeiten die über das Übliche hinausgehen, Entsorgen von Lebens¬mit-teln, Kehricht und anderem werden nach Zeitaufwand (Rapport Housekeeping), Aufwände durch un-sachgemässe oder übermässige Nutzung von Wohnung/Einrichtung nach Aufwand nachverrechnet und gelten als geschuldet.
6.8 Haftung für Schäden
Verursacht der Vertragspartner (oder einer seiner Mitbewohner, inkl. Gäste) einen Schaden, ist dieser unverzüglich an Ferienlizenz® zu melden. Der Vertragspartner haftet für allfällige von ihm oder Mitbe-nüt¬zern, inkl. Gästen, verursachte Schäden. Verschulden wird vermutet. Werden Schäden nach Rück-gabe des Mietobjektes festgestellt, so haftet der Vertragspartner auch für diese. Gleiches gilt, wenn die Woh¬nung nicht an die Nachmieter übergeben werden kann. Schäden können mit dem Depot (Ab-satz 6.1) verrechnet werden.
6.9 Nutzung von Internet / WLAN
Für den Fall, dass der Vertragspartner (sowie seine Mitbewohner, inkl. Gäste) das Internet nutzen kann, geschieht dies ausdrücklich auf eigene Verantwortung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Nut¬zung von Internet und WLAN das geltende Recht einzuhalten und insbesondere weder zum Ab-ruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen.
Bestandteil der AGB von Ferienlizenz® bildet des Weiteren die im Anhang 1 angefügte „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für möblierte Ferienwohnung / möbliertes Ferienhaus zum privaten Ge-brauch über die Nutzung des WLAN“ herausgegeben durch den Schweizer Tourismus-Verband STV.
7. Mängelanzeigepflicht und Anmeldefrist für Ansprüche
Sollte das Objekt nicht in vertragsgemässem Zustand sein oder verursacht/erleidet der Vertrags-partner einen Schaden, ist dies Ferienlizenz® unverzüglich per Telefon +41 (0)33 550 11 50 oder über info@feri¬enlizenz.ch zu melden.
Erfolgt keine unverzügliche Anzeige bei Mietantritt, wird Mängelfreiheit des Objektes vermutet. Stellen sich die Mängel während der Mietdauer ein, gelten dieselben Regeln.
Äussere Gegebenheiten und regionale Besonderheiten wie z.B. Vorkommen von Insekten, streunende Hunde, ungünstige Wetterverhältnisse, öffentliche Veranstaltungen sowie Zustand öffentlicher Stras-sen und Plätze etc. berechtigen nicht zu Schadenersatzforderung.
Allfällige Forderungen welche von Ferienlizenz® nicht mit verhältnismässigem Aufwand rasch geregelt werden können, sind innert vier Wochen nach vertraglichem Mietende bei Ferienlizenz® schriftlich anzu¬melden und die notwendigen Beweismittel (Fotos, Bestätigung des Housekeeping-Personals oder des Hauswartes usw.) vorzulegen. Sofern der Vertragspartner oben genannte Regeln und Anmelde-fristen nicht einhält, sind alle Rechte auf Schadenersatz verwirkt.
8. Haftung von Ferienlizenz
Die gesetzliche Haftung für andere als Personenschäden (z.B. Sach- und Vermögensschäden) ist auf den Mietpreis beschränkt (wobei die Forderung aller beteiligten Personen zusammengezählt werden). Sollten auf die Leistungen von Ferienlizenz® internationale Abkommen oder nationale Gesetze zur An-wen¬dung gelangen, welche die Haftung weiter beschränken oder ausschliessen, so gelten diese Ab-kommen oder Gesetze.
Ist der Schaden auf folgende Ursachen zurückzuführen, haftet Ferienlizenz® nicht:
- bei Handlungen oder Unterlassen des Vertragsnehmers oder einer mitbenutzenden Person, inkl. Gäste;
- bei unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht beteiligt sind;
- bei höhere Gewalt oder Ereignisse, welche Ferienlizenz, der Vermittler oder Hilfspersonen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwehren konnten;
- bei Beschreibungen von Infrastruktur- und touristischen Einrichtungen (wie Schwimmbäder, Tennisplätze, öffentlicher Verkehr, Bergbahnen, Pisten, Ladenöffnungszeiten usw.), diese dienen der reinen Information und verpflichten Ferienlizenz unter keinem Rechtstitel;
- bei Benützung von Anlagen wie Schwimmbädern, Kinderspielplätzen sowie anderen Einrichtungen aller Art (z.B. eigene oder öffentliche Tennis-, Fussballplätze, Spielgeräte, Sportanlagen, Brunnen, etc.), deren Nutzung geschieht auf eigene Gefahr;
- bei Schäden und Verluste infolge Einbruchdiebstahls;
- bei öffentliche Zufahrtsstrassen und daraus resultierende Personen oder Sachschäden;
- die Haftung für Hilfspersonen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für ausservertragliche Haftung gelten diese Bestimmungen analog.
9. Ombudsmann
Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder bei rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit diesem Vertrag kann der Vertragspartner den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche konsultieren. Er wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten als Vermittler dafür einsetzen, bei Problemen oder Unstimmigkeiten zwischen Vertragspartner und Ferienlizenz, als Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern, eine faire und ausgewogene Lösung zu finden.
10. Verjährung
Schadenersatzforderungen gegen Ferienlizenz, vertragliche Ansprüche vorbehalten, verjähren innert einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem auf das Ende der Mietperiode folgenden Tag.
11. Datenschutz
Der Vermieter untersteht dem schweizerischen Datenschutzgesetz und bearbeitet die Daten entspre-chend diesen Vorschriften. Der Vermieter wird die ihm übermittelten Daten gemäss den gesetzlichen Vorgaben bearbeiten (oder allenfalls durch ein Drittunternehmen bearbeiten lassen) und soweit not-wendig an den Schlüsselhalter usw. übermitteln, damit der Vertrag korrekt erfüllt werden kann. Ent-sprechend der örtlichen Gesetzgebung kann der Vermieter und/oder Schlüsselhalter verpflichtet sein, den Mieter und dessen Hausgenossen bei örtlichen Stellen anzumelden. Der Vermieter behält sich das Recht, zur Verfolgung berechtigter Interessen oder bei Verdacht auf eine Straftat, die Daten des Mie-ters resp. der Hausgenossen und Gäste an die zuständigen Stellen zu übermitteln oder Dritte mit der Durchsetzung seiner Rechte zu beauftragen.
Der Vermieter kann den Mieter in Zukunft über seine Angebote informieren. Will der Mieter diesen Dienst nicht erhalten, kann er sich direkt an den Vermieter wenden. Auf den jeweiligen Informationen wird ein entsprechender Hinweis zur Kündigung dieses Dienstes enthalten sein.
Bei Fragen zum Datenschutz wendet sich der Mieter direkt an den Vermieter.
12. Geltungsbereich und Gültigkeit
12.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der Ferienlizenz® und sind gültig ab April 2020. Vertragspartner, die eine Dienstleistung der Ferienlizenz® in Anspruch neh-men, anerkennen die AGB. Allfällige Abweichungen werden zwischen der Ferienlizenz® und dem be-treffenden Vertragspartner schriftlich vereinbart.
12.2. Änderungen der AGBs werden dem Vertragspartner schriftlich in elektronischer Form (E-Mail) mitgeteilt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Versanddatum der Änderungsmitteilung kein Wider-spruch, so gelten die geänderten AGBs als akzeptiert.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Das Verhältnis zwischen Vertragspartner und Ferienlizenz® untersteht schweizerischem Recht. Der Ver¬tragspartner und Kunde kann Ferienlizenz® am Sitz der Gesellschaft Archipex GmbH einklagen. Ferienlizenz® kann den Kunden an dessen Wohnsitz oder am Sitz der Gesellschaft Archipex GmbH gerichtlich belangen.
Vorbehalten bleiben zwingend anwendbare anderslautende Gesetzesbestimmungen.
Version 2 - Gültig ab 03. April 2020
Anhang 1
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für möblierte Ferienwohnung / möbliertes Ferienhaus zum privaten Gebrauch über die Nutzung des WLAN
Bestandteil der AGB von Ferienlizenz ist die nachfolgende Zusatzvereinbarung, auf der Basis der vom Schweizer Tourismus-Verband STV/FST herausgegebenen Zusatzvereinbarung:
- Die Nutzung erfolgt durch Eingabe eines Codes. Der Zugang (Code oder anders) wird dem Vertragspartner ausgehändigt, wenn die nachfolgend ausgeführte Nutzungsvereinbarung als akzeptiert gilt (z.K. genommen über akzeptieren der AGB sowie durch Anzahlung/Zahlung):
- Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung, dass sämtliche Mitbewohner resp. Gäste des Ferienobjektes sich an diese Nutzungsvereinbarung halten und hält Ferienlizenz im Unterlassungsfalle von sämtlichen Forderungen frei.
- Der Vertragspartner bestätigt, dass er die in dieser Erklärung enthaltene Haftungsfreizeichnung von Ferienlizenz auch namens der Mitbewohner akzeptiert. Vertragsnehmer und Mitbewohner, inkl. Gäste, werden nachfolgend „Benutzer“ genannt.
- Die Nutzung ist je nach Objekt von Ferienlizenz entgeltlich oder unentgeltlich und auf die Dauer der Anwesenheit in der Ferienwohnung / in dem Ferienhaus beschränkt. Dabei kann seitens Ferienlizenz keinerlei Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit des Internet-Zugangs übernommen werden. Der Code/Zugang darf Dritten nicht weitergegeben werden. Er verfällt nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Ein neuer Code/Zugang kann angefordert werden. Informationen dazu erhält der Vertragsnehmer bei Ferienlizenz.
- Durch die Vergabe des Codes/Zugangs übernimmt Ferienlizenz keinerlei Verpflichtungen. Die Verwendung erfolgt nach Massgabe der technischen Möglichkeiten. Insbesondere hat der Benutzer keinen Anspruch, das WLAN auf irgendeine bestimmte Weise oder eine bestimmte Dauer zu nutzen. Die Nutzung darf ausschliesslich im Rahmen des Üblichen bei einem Ferienaufenthalt erfolgen. Bei gewerblicher und/oder übermässiger Nutzung darf Ferienlizenz den WLAN-Zugang sperren.
- Hiermit wird jegliche Haftung für Gewährleistung, Schadenersatz usw. ausgeschlossen. Insbesondere wird keinerlei Haftung für die Inhalte aufgerufener Websites oder Schadprogramme (wie Viren etc.) durch Verwendung des WLAN übernommen. Der Benutzer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das WLAN ausschliesslich den Zugang zum Internet ermöglicht, aber keinerlei Virenschutz oder Firewall beinhaltet. Dafür ist der Benutzer selbst verantwortlich. Die Übertragung der Daten erfolgt unverschlüsselt. Für einen entsprechenden Schutz hat der Benutzer selber zu sorgen.
- Der Aufruf von Seiten mit rechtswidrigen Inhalten und der Download von rechts- oder sittenwidrigem Inhalt sind untersagt.
- Ausdrücklich untersagt ist es dem Benutzer, das WLAN zum Upload oder zur sonstigen wie immer gearteten Verbreitung rechts-, sittenwidriger oder urheberrechtlich geschützter Inhalte zu verwenden.
- Jede missbräuchliche Verwendung des WLAN, insbesondere jede Verwendung, die für Dritte, für Ferienlizenz oder Wohnungseigentümer nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen kann und jedwelche Eingriffe in die WLAN-Einrichtung (Software wie Hardware), sind untersagt.
- Sollte Ferienlizenz durch die Verwendung des WLAN durch den Benutzer aus irgendeinem Grund Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, so ist der Vertragsnehmer verpflichtet, Ferienlizenz diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
- Bei Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen oder bei Verdacht eines Verstosses kann die Verwendung des WLAN jederzeit ohne Angabe von Gründen gesperrt werden. Eine Haftung für Datenverlust ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Ferienlizenz ist berechtigt bei begründetem Verdacht einer Straftat die zuständigen Behörden über den Vertragspartner und/oder den Benutzer (einschliesslich der Adressen) zu informieren. Im Weiteren ist Ferienlizenz auf Anfrage der Behörden berechtigt diesen die Personalien samt Adressen des Vertragspartners und/oder der Benutzer mitzuteilen.
- Dieser Nutzungsvereinbarung wird mit Akzeptieren der AGB automatisch zugestimmt. In den AGB ist ausdrücklich erwähnt, dass diese Nutzungsvereinbarung Bestandteil des Vertrages zwischen Vertragsnehmer und Ferienlizenz ist.
Version 1 - Gültig ab 30. September 2014